Allgemeine Mietbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Sie gelten, sobald das Mietobjekt in das Mietverhältnis übergeht und sind auch ohne Schriftlichen Vertrag gültig. Der Vermieter weist alle Mieter mündlich auf die Mietbedingungen hin. Dieser mündliche Verweis ist gerichtlich nicht anfechtbar. Abweichungen von den Mietbedingungen werden nur anerkannt, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich/mündlich vereinbart worden sind.

1. Voraussetzungen

  • Die Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter. Abweichende Abmachungen gelten nur, wenn sie von Roman Honauer schriftlich/mündlich bestätigt worden sind.

  • Der Mieter/Käufer muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt sein. Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Eigentumsrecht

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer uneingeschränktes und unverkäufliches Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Die Mietgegenstände mit allen ihren Bestandteilen bleiben Eigentum von Roman Honauer. Der Mieter darf die Mietgegenstände weder veräussern oder verpfänden und hat alle Handlungen zu unterlassen, welche die Eigentumsrechte des Vermieters verletzen.

  • Kaufgüter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Roman Honauer.

3. Sorgfaltspflicht

  • Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäss zu behandeln und ausschliesslich für ihren vorgesehenen Zweck zu verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Ein und / oder Umbauten) oder Reparaturen am Mietobjekt vorgenommen werden. Es dürfen keine Teile, Abdeckungen usw. entfernt werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes nur nach Absprache möglich. Das Mietobjekt darf nicht ins Ausland überführt werden.

  • Allfällige Kosten zur Wiederherstellung des Urzustandes werden dem Mieter belastet.

  • Jegliche auf den Mietgegenständen angebrachten Kennzeichnungen, Hinweise und Firmenlogos dürfen durch den Mieter weder unsichtbar, noch entfernt werden.

  • Untersuchung des Mietobjektes: Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit, auch ausserhalb der Betriebszeit und ohne Voranmeldung, auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen

  • Während der Mietdauer anfallende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkte oder indirekte Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.

4. Haftung

  • Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Reparaturen/Schäden an den Mietobjekten und jegliche Umtriebe, die entstehen.

  • Allfällige Reparatur- und Reinigungskosten werden nach Aufwand zum allgemeinen Stundenansatz zuzüglich Materialkosten verrechnet. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern beim Vermieter innert 5 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt.

  • Der Mieter übernimmt und betreibt die Mietobjekte auf eigene Gefahr. Für allfällige Schäden (auch Drittschäden) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjekts beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/ oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht.

  • Bei Totalschaden oder Fehlen von Mietmaterial wird der Wiederbeschaffungswert und der daraus entstandene Aufwand berechnet.

  • Die von uns vermieteten Geräte sind für den professionellen Anwender bestimmt. Sie dürfen nur von fachkundigen Personen bedient werden. Für Personen und Sachschäden übernehmen wir keine Haftung

  • Bei Mehraufwand und Verzögerungen durch Nichteinhalten der Vertragsbedingungen durch den Mieter, haftet dieser für die daraus entstandenen Folgen. Zusätzlicher Zeitaufwand wird verrechnet.

5. Versicherung

  • Wir empfehlen dem Maschinenmieter eine entsprechende Haftpflichtsversicherung mit Einschluss von Obhutsschäden abzuschliessen

6. Sicherheit

  • Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich niemand an von uns mitgebrachtem Material zu schaffen macht, wenn er nicht ausdrücklich von uns angewiesen wurde.

7. Gesetzliche Bestimmungen

  • Der Mieter ist in jedem Fall dafür verantwortlich, dass gesetzliche Bestimmungen und Normen eingehalten werden.

8. Informationspflicht / Instruktionsrecht

  • Bei Abholmieten von Anlagen und Einzelgeräten, die nicht durch uns betreut werden, hat der Mieter das Recht sich die Bedienung der Geräte genau erklären zu lassen. Falls er bei Vertragsabschluss von diesem Recht keinen Gebrauch macht, bestätigt er mit seiner Unterschrift stillschweigend, dass er das notwendige Fachwissen und die Kenntnisse über anzuwendende Vorschriften besitzt.

  • Bei Kleingeräten gelten die SUVA-Vorschriften. Merkblätter der SUVA können im Internet unter www.sicuro.ch entnommen werden. Diese Merkblätter sind vor Inbetriebnahme jedes Kleingerätes zwingend zu beachten. Für die Persönliche Schutzausrüstung ist jeder Betreiber des Mietobjektes selber verantwortlich. Bei Unfällen lehnt der Vermieter jede Haftung ab.

9. Schadenersatzverzicht

  • Allfällige Defekte während der Mietdauer sind nicht auszuschliessen, obwohl die Mietgegenstände bestmöglich und professionell gewartet werden. Daher verzichtet der Mieter auf jegliche Schadenersatzforderungen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkt oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden ist ausgeschlossen.
    Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Störungen, welche durch die Mietsache verursacht, werden

10. Transport / Dienstleistungen

  • Anfallende Kosten für Transport, Verpackung, Versand und Zölle für den Versand des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der Rücksendung nach deren Beendigung hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für ab- und aufladen am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen lassen, die sich bei Lieferung ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des Vermieters zurückzuliefern ist.

11. Rückgabe der Mietgegenstände

  • Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfertigem (voll betankt) Zustand ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern.

  • Gerät der Mieter mit der Rückgabe der Mietgegenstände in Verzug, so ist er zur Fortzahlung der vereinbarten Miete bis zur vollständigen Rückgabe verpflichtet.
    Roman Honauer bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

  • Der Vermieter hat das Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich/mündlich mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung für zusätzliche Aufwände (Reinigungskosten nach Aufwand CHF 70.-/h, Treibstoff).

12. Preise

  • Die Mietpreise richten sich nach den zum Mietzeitpunkt jeweils gültigen
    Mietpreisliste von Roman Honauer. Die dort angegebenen Preise versteht sich exklusiv der MWST. Der vereinbarte Mietzins gilt pro Stunde.
    Bei Stundenmiete wird mindestens 1 Stunden pro Arbeitstag verrechnet. Allfällige Änderungen nach Absprache

  • Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage und Verpackungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich berechnet.

13. Mietbeginn

  • Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Die Mietzeit wird nach Stunden/Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des Lagers von Roman Honauer. Die Mietzeit endet mit dem Eintreffen der Mietsachen im Lager von Roman Honauer.

14. Zahlungskonditionen

  • Wenn nicht anderes abgemacht wurde, gelten die Zahlungskonditionen, welche auf der Rechnung aufgedruckt sind. Im Regelfall sind dies 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge bzw. Skonti. Der Verzugszins ab der 2. Mahnung beträgt 5% vom Rechnungsbetrag.

  • Beanstandungen oder Unstimmigkeiten zur Rechnung, müssen bis spätestens 5 Tage nach deren Erhalt, schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht mehr berücksichtigt.

15. Stornierung durch den Mieter / Kündigung des Vertrages

  • Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist vor 5 Arbeitstagen aufzulösen.

  • Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn:

  • dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,

  • das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird, - Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden,

  • bei Zahlungsverzug.

  • Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen

  • Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

16. Anwendbares Recht

  • Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht. Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

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