AGB

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

2. Vertragspartner

Der Vertrag kommt zustande mit:

HonauerRoman.ch Maschinenvermietung
Flurweid 1
6275 Ballwil

Inhaber: Roman Honauer

Sie erreichen uns werktags von 9:00h bis 18:00h unter der Telefonnummer +41793191962 sowie per E-Mail unter roman.honauer@bluewin.ch.

3. Mietobjekt

a) Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters.

b) Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

c) Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes unter-sagt (Ausnahmen: Untermiete und Weiterverleih an Tochtergesellschaften sowie an Unternehmen, mit denen sich der Mieter im Rahmen eines inländischen Projekts in Arbeitsgemeinschaft befindet). In jedem Fall hat eine Anzeige an den Vermieter zu erfolgen. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.

4. Vertragstext

Der Vertragstext wird auf unseren internen Systemen gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie jederzeit auf dieser Seite einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden Ihnen per Email zugesendet. Nach Abschluss der Bestellung ist der Vertragstext aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

5. Mietzins

a) Grundlage
Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer

b) Fälligkeit
Der Mietzins ist, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien zu entrichten. Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten.

c) Verzug
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung des Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tage den rückständigen Mietzins zu bezahlen nicht nach, so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei die
Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene
Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.

6. Mietbeginn

a) Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des
Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vorgesehenen Beförde-
rungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Der Mieter ist von der Versandbereitschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

b) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.

7. Pflichten des Vermieters

a) Haftung
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich zu beheben. Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu vertretende Mängel auf, welche
dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist der Vermieter nach entsprechender Meldung des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel zu beheben.

8. Pflichten des Mieters

a) Prüfungspflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich zu melden. Sofern bei diesem innert 1 Arbeitstag seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich meldet. Die Meldung von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.

b) Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich.

c) Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei der Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des Unterbruchs.

d) Untersuchung des Mietobjektes
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikte zu befolgen.

e) Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den
Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.

f) Kosten
Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gemeldet worden ist. Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters.

g) Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.

9. Versicherung

Der Mieter ist mit Wirkung ab Gefahrenübergang gemäss Art. 4 lit b) der vorliegenden Mietbedingungen und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes gemäss Art. 10 lit c) der vorliegenden Mietbedingungen für alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus, Elementareinwirkungen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. ergebenden Schäden verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet eine gültige Versicherung abgeschlossen zu haben welche für sämtliche vorstellbaren und unvorstellbaren Ereignissen und Risiken, welche mit dem der Miete und Betrieb einer Maschine oder eines Gerätes sich ereignen können aufkommt.

10. Beendigung der Miete

a) Kündigung
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen aufzulösen.

b) ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
– dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr
droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,
– das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird,
– Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden,
– bei Zahlungsverzug,
– Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.
Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

c) Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern. Der Mieter hat die Rückgabe vorher dem Vermieter zu melden. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wieder hergestellt oder die Mängel behoben sind. Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahme-Protokoll erstellt. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten. Der Vermieter hat das Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Mängelrüge gilt Art. 7 hiervorsinngemäss. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft.

11. Anwendbares Recht

Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.